Parifizierungsplan: geprüfte Planbasis für das Nutzwertgutachten

Parifizierung und Liegenschaftsbewertung

Typische Einsatzgebiete

Parifizierung und Liegenschaftsbewertung

  • Flächenermittlung für Parifizierung, Miet- und Verkaufswerte.
  • Konsenskorrekturen und baurechtliche Richtigstellungen.
  • Exakte Parifizierungspläne für Notariate, Rechtsanwaltskanzleien, Sachverständige und Hausverwaltungen.

Inhalt des Parifizierungsplans

Der Parifizierungsplan folgt einer klar vorgegebenen Darstellung: Wohnungsverbände mit Bezeichnung (etwa Top 1), Raumflächen, Raumhöhen, Fenster- und Türbreiten, Ausstattungsinventar wie Küche und Waschbecken, Zuordnung von Außenflächen, Zubehörobjekte wie Kellerabteile und Nebenräume sowie Kfz-Abstellflächen. Jede Einheit muss eindeutig abgrenzbar sein.

Grundriss eines Mehrparteienhauses mit farblich markierten Wohnungen – Grundlage der Parifizierung

Zusammenarbeit mit Notariat und Nutzwertgutachter

Wir arbeiten auf Wunsch direkt mit Ihrem Notariat und Ihrem Nutzwertgutachter zusammen und liefern die Unterlagen in jener Form, die das Gutachten erfordert. Üblich ist die Übergabe als PDF und DXF samt getrennter Flächenaufstellung je Einheit. Abstimmungsbedarf klären wir vor der Aufnahme, damit die Scan-Einstellungen dazu passen.

Konsensabgleich vor der Parifizierung

Bei älteren Bestandsgebäuden ist es empfehlenswert, vor der Parifizierung den Konsensplan – jener Plan, der beim Magistrat oder Bauamt aufliegt – mit dem tatsächlichen Bestand abzugleichen. Liegen baurechtlich wesentliche Abweichungen vor, sind diese zunächst durch eine Einreichung zu bewilligen. Als Ziviltechnikerbüro erstellen wir dafür nicht nur die Pläne, sondern reichen auch selbst ein.

Warum Bestandsgenauigkeit über den Nutzwert entscheidet

Die Nutzwerte sind gemäß § 7 WEG 2002 zu berechnen: auf Grundlage der behördlich genehmigten Baupläne, ausgedrückt in Quadratmetern. Ist das nicht möglich oder weicht das Naturmaß eines Wohnungseigentumsobjekts um mehr als 3 Prozent von den behördlich genehmigten Plänen ab, ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen. Da solche Abweichungen unserer Erfahrung nach bei älteren Bestandsobjekten oft vorkommen, ist eine Kontrolle der Pläne auf Übereinstimmung essenziell.

Die verformungsgerechte Laseraufnahme stellt sicher, dass die ausgewiesenen Flächen dem gebauten Zustand entsprechen. Nutzwerte, die auf unzutreffenden Flächen beruhen, sind angreifbar und nachträglich nur mit erheblichem Aufwand zu korrigieren – bis hin zu grundbücherlicher Berichtigung der Anteile.

Häufige Fragen

Welche Flächen sind nutzwertrelevant?

Maßgeblich ist die Nutzfläche der Einheiten samt Zubehör nach § 7 WEG 2002. Unsere Flächenaufstellung weist die Kategorien getrennt und nachvollziehbar aus, damit die Zuordnung im Gutachten prüfbar bleibt.

Reichen bewilligte Baupläne für das Gutachten aus?

Bei Neubauten kann das Gutachten nach § 6 Abs 2 WEG 2002 auf Grundlage der behördlich bewilligten Baupläne erstellt werden, da hier, in der Regel, nicht von großartigen Abweichungen auszugehen ist. Bei Bestandsgebäuden bilden diese Pläne den gebauten Zustand jedoch oft nicht ab – dann ist eine Naturmaßaufnahme vorzunehmen.

Was passiert bei nachträglichen Umbauten?

Ändert sich der Nutzwert eines Objekts durch bauliche Vorgänge wesentlich, können die Nutzwerte neu festgesetzt werden. Für die Neuberechnung braucht es wieder eine aktuelle, bestandsgetreue Planbasis. Liegen zu den nachträglichen Umbauten keine oder nicht dem Ist-Zustand entsprechende Einreichpläne vor, wird wiederum eine Naturmaßaufnahme notwendig.

Stand: August 2026

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